Zuchtordnung des Verbandes für Rassehunde (VfR)

 

Präambel

Der Verband für Rassehunde (VfR) verpflichtet sich zur Förderung einer verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Hundezucht. Ziel ist die Erhaltung und Weiterentwicklung gesunder, wesensfester und rassetypischer Hunde. Der VfR überwacht die Zuchtentwicklung, erkennt Probleme, entwickelt oder unterstützt bei deren Lösung und stellt Fachwissen bereit.

 

§ 1 Allgemeines

    1. Diese Zuchtordnung ist eine Rahmenregelung mit verbindlichen Mindestanforderungen für die Hundezucht im                           Geltungsbereich des VfR. Sie ist unter Beachtung der geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und kann           durch rassespezifische Bestimmungen ergänzt werden.

     2. Der VfR kann weitere Bestimmungen erlassen oder ändern. Sie treten mit Bekanntgabe in Kraft.

 

§ 2 Aufgaben

  • Zuchtlenkung, Beratung und Kontrolle,
  • Führung von Zuchtbuch und Listen,
  • Ausbildung, Benennung und Fortbildung von Zuchtwarten,
  • Überprüfung der Sachkunde der Züchter,
  • Sicherstellung geeigneter Zuchtstätten und artgerechter Aufzuchtbedingungen.

     

§ 3 Zuchtbuch

     1. Das Zuchtbuch dokumentiert die Abstammung. Eingetragen werden nur Hunde mit lückenlosem Abstammungsnachweis          über mindestens drei Generationen.

     2. Ahnentafeln sind Auszüge aus dem Zuchtbuch und enthalten mindestens drei Generationen.

     3. In das Zuchtbuch werden folgende Daten aufgenommen:

  • Zwingername,
  • Name des Züchters,
  • Name des Hundes,
  • Wurftag,
  • Geschlecht,
  • Farbe,
  • Chip- oder Tätowiernummer,
  • Zuchtbuchnummer,
  • Wurfstärke,
  • Namen und Zuchtbuchnummern sowie Leistungen und Titel der Vorfahren bis zur 3. Generation,
  • Besonderheiten.

     4. Leistungen und Titel der Vorverfahren sind nur bis zum Wurftag in das Zuchtbuch aufzunehmen. 

 

§ 4 Zuchtzulassung

     1. Nur gesunde, wesensfeste und rassetypische Hunde dürfen zur Zucht zugelassen werden.

     2. Weitere rassespezifische Mindestanforderungen können durch den VfR festgelegt werden und werden gesondert                      geführt.

     3. Die Zuchtzulassung erfolgt durch einen Zuchtwart des VfR.

     4. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn gehäuft erbliche Defekte auftreten oder zuchtausschließende Mängel festgestellt            werden.

     5. Eine Liste aller zugelassenen Hunde ist zu führen.

 

§ 5 Zuchttiere

     1. Das Mindestalter für Rüden beträgt 16 Monate, für Hündinnen 18 Monate, jedoch nicht vor der dritten Hitze.

     2. Eine Hündin soll nach jeder Trächtigkeit nicht in der nächsten Hitze erneut gedeckt werden. Ausnahmen sind zu                        beantragen.

     3. Die Zuchtverwendung soll nicht über das 8. Lebensjahr gehen. 

 

§ 6 Züchter 

  1. Voraussetzungen für die Zuchtgenehmigung: 
  • Sachkunde, 
  • geeignete Zuchtstätte, 
  • Zwingernamensschutz im VfR, 
  • Volljährigkeit.

     2. Züchter werden vor Zulassung von einem Zuchtwart des VfR geprüft. Der Zuchtwart wird die unter Ziffer 1. genannten              Punkte prüfen bzw. die Zuchtstätte begehen.

     3. Deckakte und Würfe sind unverzüglich zu melden 

      4. Zuchtwarte müssen Zugang zur Zuchtstätte haben.

 

§ 7 Zuchtwarte und Wurfabnahme

     1. Zuchtwarte beraten, kontrollieren und überwachen die Zuchten innerhalb des VfR.

     2. Wurfabnahmen dürfen nur von Zuchtwarten des VfR durchgeführt werden.

     3. Bei Abnahme sind Zustand der Welpen, Mutterhündin und Zuchtstätte zu dokumentieren; Kennzeichnung und Impfstatus          sind zu prüfen.

     4. Wurfabnahme finden frühestens in der 5. Lebenswoche statt.



 

 

 

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